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Allgemeine Geschäftsbedingungen der heimWatt GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den  Erwerb bzw. die Errichtung von Photovoltaikanlagen oder Wärmepumpen sowie die Nutzung der Software smartY („Ware“).

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die heimWatt GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Ein fehlender Widerspruch genügt nicht für eine Einbeziehung.

(3) Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Bestellbestätigung haben Vorrang vor den AGB.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind jedenfalls in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Strengere gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit in dem jeweiligen Angebot nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die heimWatt GmbH dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich die heimWatt GmbH Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die heimWatt GmbH berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 20 Tagen nach seinem Zugang bei ihr anzunehmen. Falls der Kunde in Zusammenhang mit dem beabsichtigten Vertragsschluss eine Finanzierung bei einem Dritten (z. B. Kreditinstitut) beantragt haben sollte, ist die heimWatt GmbH berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage einer dem Vertragsangebot entsprechenden Finanzierungszusage anzunehmen.

(3) Die Annahme der heimWatt GmbH kann entweder ausdrücklich (z. B. schriftliche Bestellbestätigung) oder konkludent durch Erfüllung gegenüber dem Kunden erklärt werden.

§ 3 Leistungserbringung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die konkret geschuldete Leistung wird bei Bestellung der Ware durch den Kunden spezifiziert und bei Annahme dieses Vertragsangebots des Kunden durch die heimWatt GmbH entsprechend erfüllt. Die heimWatt GmbH übernimmt keine darüberhinausgehenden Verpflichtungen.

(2) Die heimWatt GmbH kann Dritte (z. B. Subunternehmen) für Teile der Leistungen hinzuziehen. Dritte sind Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der heimWatt GmbH. Für diese gelten dieselben Regeln wie für die heimWatt GmbH; der Dritte darf die Leistungspflicht jedoch nicht weiterdelegieren.

(3) Die heimWatt GmbH verpflichtet sich, etwaige Betriebsanleitungen des Herstellers oder sonstiger Dritter betreffend die Ware an den Kunden zu übergeben.

(4) Eine etwaig geschuldete Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die heimWatt GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von ihr bei Annahme der Bestellung angegeben.

(5) Die Vereinbarung eines Liefertermins oder einer sonstigen Frist führt nicht zur Annahme eines absoluten Fixgeschäfts.

(6) Sofern die heimWatt GmbH verbindliche Fristen zur Lieferung oder Errichtung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (sog. Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Kunden hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Frist zur Lieferung oder Errichtung mitgeteilt. Die heimWatt GmbH ist auch berechtigt, ein gleichartiges oder höherwertiges Modell zu liefern bzw. zu errichten, wenn dieses in Qualität, Funktion, Größe und Form nicht wesentlich von der bestellten Ware abweicht und dies dem Kunden zumutbar ist.

Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist die heimWatt GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden ist unverzüglich zu erstatten.

Eine Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde oder bei sonstigen Störungen in der Lieferkette, etwa aufgrund höherer Gewalt.

Die gesetzlichen Rechte des Kunden und der heimWatt GmbH, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

(7) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über, es sei denn es handelt sich um einen Versendungskauf oder es ist eine Abnahme geschuldet. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme geschuldet oder vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. In diesem Zusammenhang ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, in welchem etwaige erkannte Mängel anzugeben sind. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung bzw. Errichtung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die heimWatt GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens, einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten), zu verlangen. Hierfür berechnet die heimWatt GmbH eine pauschale Entschädigung i. H. v. 14 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

(7) Vorgänge, wie z. B. Erdarbeiten, die Montage eines Stromzählers oder der Netzanschluss, gehören nicht zum Leistungsumfang. Die letztgenannten Maßnahmen erfolgen durch den jeweiligen Netzbetreiber.

(8) Soweit der Kunde beabsichtigt, die Softwarte smartY der heimWatt GmbH zu nutzen, überlässt die heimWatt GmbH dem Kunden die zu diesem Zeitpunkt neuste verfügbare Version, gewährt dem Kunden für die Vertragslaufzeit die Nutzung der Software und räumt die zur vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden erforderlichen Rechte ein. Die jeweils aktuellen Lizenzbestimmungen für die Software werden dem Kunden vor Vertragsschluss zur Kenntnis gegeben. Die heimWatt GmbH erhält die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit aufrecht und trägt dafür Sorge, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen.

Der Kunde erhält keine Vervielfältigungsstücke der Software. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizensieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

(9) Die Lizenzierung und Wartung anderer Softwarte als der Software der heimWatt GmbH gehört nicht zu den Leistungen der heimWatt GmbH. Die Verantwortung für andere Software als der Software der heimWatt GmbH sowie die eigene IT-Infrastruktur liegt ausschließlich beim Kunden.

§ 4 Pflichten des Kunden

(1) Spätestens mit Bestellung der Ware hat der Kunde die heimWatt GmbH über die örtlichen Gegebenheiten (z. B. Aufstellort für Ware und Zugang zu diesem, Lage der Strom-/Gas-/Wasserversorgung oder ähnlicher Anlagen, Zustand der Vorrichtungen oder Bauteile, an welche die Montage bzw. Errichtung der Ware anknüpfen soll) zu informieren. Der Kunde hat die heimWatt GmbH, soweit eine Montage oder Errichtung der Ware am Aufstellort geschuldet sein soll, über Umstände in Kenntnis zu setzen, die dies (einschließlich der Montage der für die Ware notwendigen Komponenten) erkennbar erschweren könnten.

Wenn eine Montage oder Errichtung durch die heimWatt GmbH geschuldet ist, hat der Kunde etwaige im Vorfeld bereits gelieferte Komponenten bis zur Montage oder Errichtung durch die heimWatt GmbH originalverpackt aufzubewahren.

Sollten sich die vom Kunden gemachten Angaben als unrichtig oder unvollständig herausstellen oder hat er die Montage bzw. Errichtung selbst begonnen, steht der heimWatt GmbH ein außerordentliches Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht zu. Etwaige bis zur Kündigung bzw. Rücktritt bereits entstandene Kosten sind vom Kunden zu erstatten.

Wenn es sich jedoch um ein behebbares Hindernis handeln sollte (z. B. vom Kunden behauptete Vorrichtungen oder Bauteile, an welche die Montage bzw. Errichtung anknüpfen sollte, sind nicht vorhanden oder funktionsfähig, können aber vom Kunden kurzfristig erworben werden), kann die heimWatt GmbH alternativ auch die Leistung verweigern, bis der Kunde das Hindernis behoben hat.

(2) Besonderheiten bei Photovoltaikanlage und Wärmepumpe

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche baurechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften für die Errichtung und fortlaufende Nutzung der Ware eingehalten werden. Hierbei ist der konkrete Aufstellort insbesondere so zu wählen, dass, soweit erforderlich, das Mindestabstandsflächengebot zum Nachbargrundstück eingehalten wird.

Bei Wohnungseigentum hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass ein die Errichtung und fortlaufende Nutzung der Ware gestattender Beschluss der Wohnungseigentümergesellschaft vorliegt.

Der Kunde hat in technischer Hinsicht dafür Sorge zu tragen, dass die Hauselektrik, einschließlich Zählerkasten und Stromkreisverteilung, in einem Zustand sind, dass das jeweilige Vorhaben technisch realisierbar und regulatorisch zulässig ist. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind nachzulesen in den technischen Anschlussbedingungen (TAB) des zuständigen Netzbetreibers. Die heimWatt GmbH empfiehlt dem Kunden in jedem Fall, auf eigene Kosten eine separate Prüfung der Stromkreisverteilung im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Leitungs- und Personenschutz auf dem aktuellen Stand der Technik vorzunehmen. Etwaige Mehrkosten für das Nachrüsten der elektrischen Anlage oder der Stromkreisverteilung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik sind ebenfalls vom Kunden zu tragen. Eine Instandsetzung der Hauselektrik oder die Modernisierung des Zählerkastens ist nur dann von der heimWatt GmbH geschuldet, wenn dies zwischen den Vertragsbeteiligten gesondert vereinbart wird. Die Lokalisierung und Behebung von im Rahmen der Installationsarbeiten festgestellten Fehlern im AC-Teil der elektrischen Anlage sind hierbei kein Vertragsbestandteil, sofern sie räumlich außerhalb der neu errichteten Stromkreisverteilung liegen.

Spätestens mit Bestellung der Ware hat der Kunde der heimWatt GmbH zudem die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:

  • Bildmaterial anhand der Erläuterungen der heimWatt GmbH von
    • Zählerkasten geschlossen
    • Zählerkasten geöffnet (alle Zähler mit Nummern)
    • Umgebung Zählerschrank
    • Hausansicht
    • Lageplan
    • Ansicht aller Dachseiten
    • Dacheindeckung
    • Geplantem Aufbauort des Speichers mit Angabe zur Etage im Gebäude
    • Geplantem Aufbauort des Wechselrichters mit Angabe zur Etage im Gebäude
    • Hausanschlusskasten (HAK): Nahaufnahme & Sicherungsgröße
  • Bei bisherigem Erdgas-Wärmeerzeuger: Mitteilung, ob aktuell ein Anschluss an das Gasnetz besteht oder dieser stillgelegt ist,
  • Firma und Kontaktdaten des zuständigen Schornsteinfegers,
  • Bei bisherigem Heizöl-Wärmeerzeuger: Mitteilung, ob sich schwefelhaltiges oder schwefelarmes Öl im Tank befindet.
  • Ggf. Statik des Dachstuhls.

Sollte erkennbar werden, dass gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten werden können oder der Schornsteinfeger und/oder der Gasnetzbetreiber die Genehmigung zur Errichtung oder Nutzung der Ware nicht erteilen sollten, steht sowohl dem Kunden als auch der heimWatt GmbH ein außerordentliches Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht zu. Etwaige bis zur Kündigung bzw. Rücktritt bereits entstandene Kosten sind vom Kunden zu erstatten.

(3) Besonderheiten bei Energiemanager smartY

Installations- oder Konfigurationsleistungen betreffend des Heimnetzwerks sind nicht Gegenstand des Vertrages. Der Kunde hat vielmehr rechtzeitig entsprechende Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, um die Nutzung der Hard- und Software smartY zu ermöglichen. Er hat insbesondere die Installationsvoraussetzungen für die initiale Einrichtung der von der heimWatt GmbH zur Verfügung gestellten smartY Hardware und Software eigenverantwortlich zu schaffen.

Dem Abonnenten sind die benötigten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Installation der smartY Box und Software bekannt. Bei Nichterfüllung der technischen Voraussetzungen (Verweis auf den Prospekt der heimWatt GmbH) übernimmt heimWatt keine Haftung für die fristgerechte Inbetriebnahme der smartY Hard- und Software. Die Bezahlung des monatlichen Abschlusspreises des smartY Paketes ist auch bei, durch den Kunden verschuldete, Nichtinbetriebnahme, nach Erhalt der smartY Hardware, an die heimWatt GmbH zu entrichten.

Der Kunde hat in technischer Hinsicht dafür Sorge zu tragen, dass

  • die Hauselektrik in einem Zustand ist, dass das jeweilige Vorhaben technisch realisierbar ist, insbesondere eine Stromversorgung (230V Steckdose) für die smartY Hardware gegeben ist,
  • eine Netzwerkverbindung zwischen Router und smartY Hardware sowie Wechselrichter herstellbar ist,
  • zwei (2) freie Ports im Router zur Verfügung stehen oder falls nicht vorhanden, eine Einrichtung freier Ports über eine Netzwerk Switchbox durch den Kunden auf eigene Kosten erfolgt,
  • beim Vorhaben der Integration einer Wallbox: drei (3) freie Ports im Router zur Verfügung stehen oder falls nicht vorhanden, eine Einrichtung freier Ports über eine Netzwerk Switchbox durch den Kunden auf eigene Kosten erfolgt,
  • eine stabile Internetverbindung gegeben ist (kein Ausfall über 72 Std., mind. 10 MBit).

Vorsorglich rät die heimWatt GmbH davon ab, die Datenübertrag per WLAN einzurichten und weist darauf hin, dass eine LAN-Verbindung zwischen Router und Wechselrichter, Router und smartY Box, sowie Router und Wallbox notwendig ist, um eine reibungslose Funktionsfähigkeit von smartY zu gewährleisten. Spätestens mit Bestellung der Ware hat der Kunde der heimWatt GmbH daher die folgende Mitteilung zu machen (Präferenz in absteigender Reihenfolge):

  • ob ein LAN-Kabel (mindestens Kat. 6 E) zwischen den Aufbauorten der genannten Geräte vorhanden, im Haus verlegt und nutzbar ist, oder
  • ob ein LAN-Kabel bis zur Lieferung bzw. Errichtung auf eigene Kosten des Kunden verlegt wird,
  • ob eine D-LAN / Powerline über Stromnetz genutzt werden soll, wobei die heimWatt GmbH darauf hinweist, dass dies, je nach Stromkreis-Schaltung, problematisch sein kann. Die heimWatt GmbH übernimmt insoweit keine Haftung, sondern handelt ausschließlich auf Verlangen und Weisung des Kunden.

Dem Abonnenten sind die benötigten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Installation der smartY Box und Software bekannt. Bei Nichterfüllung der im smartY Bestellformular definierten technischen Voraussetzungen übernimmt heimWatt keine Haftung für die fristgerechte Inbetriebnahme der smartY Hard- und Software. Die Bezahlung des monatlichen Abschlusspreises des smartY Paketes ist auch bei durch den Kunden verschuldete Nichtinbetriebnahme, nach Erhalt der smartY Hardware, an die heimWatt GmbH zu entrichten.

Die heimWatt GmbH kann, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Software jederzeit aktualisieren oder weiterentwickeln und diese insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Die heimWatt GmbH wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet die heimWatt GmbH indes nicht. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.

Das Abonnement des Kunden wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Das Abonnement ist mit einer Frist von einem Monat betreffend smartY Basic und mit einer Frist von sechs Monaten betreffend smartY Rundum-Sorglos durch eine der Vertragsparteien schriftlich kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht insbesondere für jede der Vertragsparteien, falls die heimWatt GmbH die [Funktionsfähigkeit oder] Verfügbarkeit der Soft- oder Hardware während der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht mehr gewährleisten kann. Die heimWatt GmbH hat den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren und etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

Im Falle einer Vertragsbeendigung hat der Kunde die Nutzung der Software bei Vertragsende unverzüglich aufzugeben und sämtliche Installationen zu entfernen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

(3) Der Kaufpreis bzw. die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Übergabe bzw. Abnahme der Ware. Im Falle einer negativen Bonitätsprüfung ist die heimWatt GmbH jedoch berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt hat die heimWatt GmbH spätestens mit der Bestellbestätigung zu erklären. Die heimWatt GmbH behält sich zudem vor, von dem Kunden Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 120 % des jeweiligen Wertes einer bereits von ihr erbrachten und vertragsgemäß geschuldeten Leistung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn die heimWatt GmbH bereits Stoffe oder Bauteile bei dem Kunden angeliefert oder für den Kunden bereitgestellt hat und nach Wahl des Kunden das Eigentum hieran auf diesen übertragen oder insoweit Sicherheit geleistet hat.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis bzw. die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die heimWatt GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte aufgrund Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

(6) Die heimWatt GmbH wird vor Vertragsschluss eine Bonitätsprüfung des Kunden durchführen. Hierzu werden Auskünfte bei entsprechenden Dienstleistern (z. B. Creditreform, SCHUFA) eingeholt.

Wird dennoch erst nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis bzw. die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die heimWatt GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zur Kündigung des Vertrages bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann die heimWatt GmbH den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(7) Für den Fall, dass für innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss nicht zu liefernde Waren seit Vertragsschluss die zu zahlenden Netto-Einkaufspreise betreffend die vertragsgegenständliche Ware oder einzelne Komponenten (z. B. Lithium-Akkus, Aluminium etc.) um mehr als 10 % steigen oder fallen sollten, hat jeder der Vertragsbeteiligten das Recht, eine entsprechende Preisanpassung zu verlangen. Sollte 3 Wochen nach Zugang des Verlangens einer Preisanpassung keine Einigung zwischen den Vertragsbeteiligten zustande gekommen sein, hat jeder der Vertragsbeteiligten ein außerordentliches Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem gegenständlichen Vertrag behält sich die heimWatt GmbH das Eigentum an der Ware vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden, es sei denn die heimWatt GmbH erklärt ausdrücklich die Zustimmung zu einem solchen Vorgang. Der Kunde hat die heimWatt GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die ihr gehörende Ware erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises bzw. der fälligen Vergütung, ist die heimWatt GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften den Vertrag zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung der Kündigung bzw. des Rücktritts; die heimWatt GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich die Kündigung bzw. den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis bzw. die fällige Vergütung nicht, darf die heimWatt GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Übersteigt der realisierbare Wert einer Sicherheit der heimWatt GmbH die Forderungen der heimWatt GmbH um mehr als 10%, wird die heimWatt GmbH Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich unsachgemäßer Montage/Installation) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB), soweit anwendbar, und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.

(2) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter insbesondere in der Werbung, die nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand geworden sind, hat die heimWatt GmbH, soweit gesetzlich zulässig, hingegen nicht einzustehen.

(3) Betreffend die Software gilt, dass ein Mangel bei Nichtverfügbarkeit nur gegeben ist, wenn diese aufgrund von Umständen, die im Verantwortungsbereich der heimWatt GmbH liegen, nicht im geschuldeten Umfang zur Verfügung steht. Hierzu zählen nicht Zeiten, während derer die Leistung aufgrund von

  • Störungen in der Datenverbindung außerhalb der Zuständigkeit der heimWatt GmbH, insbesondere Störungen der externen Zugänge und der damit zusammenhängenden Datenverbindungen,
  • mangelnde Kompatibilität der Software nach Aktualisierung eines fremden Betriebssystems o. ä. (z. B. des Smartphones) durch den Kunden,
  • einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden,
  • höherer Gewalt,
  • Wartungsarbeiten

nicht verfügbar ist.

Die heimWatt GmbH darf die Leistungen darüber hinaus zum Zwecke der Instandsetzung, der Wartung und der Installation von Fortentwicklungen und Funktionserweiterungen der Soft- oder Hardware („Wartungsarbeiten“) vorübergehend unterbrechen. Die heimWatt GmbH wird dem Kunden solche Vorgänge nach Möglichkeit im Voraus ankündigen und ihn – soweit erforderlich – auf Mitwirkungs- und Freigabepflichten hinweisen. Sind hingegen Wartungsarbeiten aus Gründen der Betriebssicherheit durchzuführen, so kann die heimWatt GmbH die Zeiten der Unterbrechung einseitig festlegen.

(4) Die heimWatt GmbH haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er etwaigen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Übergabe, der Untersuchung, Abnahme oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der heimWatt GmbH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Übergabe bzw. Abnahme und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige offensichtlicher Mängel, ist die Haftung insoweit ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die heimWatt GmbH zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von der heimWatt GmbH gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht der heimWatt GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

Betreffend die Software genügt die heimWatt GmbH einer etwaigen Pflicht zur Nachbesserung, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellt und dem Kunden Hilfestellung bei der Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.

(6) Die heimWatt GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bzw. die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bzw. der Vergütung zurückzubehalten.

(7) Der Kunde hat der heimWatt GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zugänglich zu machen oder, soweit möglich und zumutbar, zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der heimWatt GmbH die mangelhafte Sache auf ihr Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn die heimWatt GmbH ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die heimWatt GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die heimWatt GmbH vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

(9) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der heimWatt GmbH Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die heimWatt GmbH unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die heimWatt GmbH berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen oder den Kaufpreis bzw. die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Lösungsrecht.

(11) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der Vertrag ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe der nachfolgenden Paragraphen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die heimWatt GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn ein Mangel

  • auf einer unsachgemäßen Verwendung der Ware durch den Kunden beruht,
  • auf einer Verwendung mit der Ware nicht kompatibler Produkte durch den Kunden beruht,
  • nach eigenmächtigen Änderungen oder nicht durch einen zertifizierten Fachbetrieb vorgenommenen Wartungen der Ware oder einzelner Komponenten durch den Kunden oder von ihm beauftragten Dritten auftritt,
  • auf sonstigen, den Vorgaben des Herstellers oder der heimWatt GmbH zuwiderlaufenden Handlungen oder Unterlassungen beruht (z. B. Nichtentfernen von Verschmutzungen der Photovoltaikanlage durch den Kunden),
  • auf Komponenten zurückzuführen ist, die nicht Vertragsgegenstand waren (z. B. verstopfte Rohre der bereits vorhandenen Heizungsanlage, welche zu Folgeschäden an der Ware führen).

(3) Auf Schadensersatz haftet die heimWatt GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die heimWatt GmbH, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(4) Bei einer Beeinträchtigung der vertraglich geschuldeten Verfügbarkeit der Software durch eine Störung hat der Kunde je Stunde der Beeinträchtigung Anspruch auf eine Vergütungsreduktion in Höhe von 1 % der für die wiederkehrende Leistung geschuldeten monatlichen Vergütung, insgesamt für den Kalendermonat jedoch nicht mehr als die für diesen Kalendermonat geschuldete Vergütung für wiederkehrende Leistungen. Sind nur Teile der Leistung nicht verfügbar, so gilt eine angemessene Quotelung.

(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die heimWatt GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die heimWatt GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Besonderheiten Finanzierung und Versicherung

Die heimWatt GmbH unterstützt auf Verlangen des Kunden bei der Kontaktanbahnung sowie der Erfassung und Weitergabe von Informationen für Finanzierungs- oder Versicherungsverträge. Etwaige solche Verträge werden von dem Kunden mit Dritten geschlossen. Die heimWatt GmbH wird nicht Vertragspartner. Die heimWatt GmbH wird auch weder als Vermittler noch beratend tätig und erhält keine Provision für etwaige Unterstützungsleistungen. Die heimWatt GmbH übernimmt daher keine Haftung in Zusammenhang mit dem Abschluss eines solchen Vertrages oder der konkreten Vertragsdurchführung.

Auch unterstützt die heimWatt GmbH den Kunden auf sein Verlangen gegebenenfalls bei der Beantragung öffentlicher Fördermittel. Die heimWatt GmbH übernimmt aber auch in diesem Zusammenhang keine Haftung, insbesondere nicht dafür, dass der Kunde Fördermittel erhält.

§ 11 Rechtswahl, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen der heimWatt GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Unternehmer i. S. v. § 14 BGB oder Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der heimWatt GmbH in Salzhausen, folglich derzeit das Amtsgericht Winsen (Luhe) bzw. das Landgericht Lüneburg. Die heimWatt GmbH ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Die Europäische Kommission stellte eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

(4) Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder werden, bleibt die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.